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RVG Reform 2021 (Kostenrechtsänderungsgesetz / KostRÄG 2021) – am 01.01.2021 in Kraft getreten

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Gesetzgebungsverfahren: Der Bundesrat hat den Weg für die RVG Reform 2021 frei gemacht, das Gesetz wurde im BGBl. veröffentlicht und ist in Kraft getreten (01/2021)

Ein Tipp vorab – Besuchen Sie bei Gelegenheit auch unsere neuen Webseiten mit interessanten Lösungen und spannenden Innovationen:

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Acht Jahre nach der letzten RVG Reform 2013 ist ein Gesetzgebungsverfahren für eine neue Überarbeitung der Rechtsanwaltsvergütung im Rahmen eines „Kostenrechtsänderungsgesetzes“ (KostRÄndG) gestartet. Nachdem seit dem 31.07.2020 ein Referentenentwurf für das Gesetz vorlag und die Stellungnahmefrist am 31.08.2020 abgelaufen war, wurde nun in der Kabinettssitzung vom 16.09.2020 der Regierungsentwurf beschlossen. Am 06.11.2020 stand das Gesetz auf der Tagesordnung des Bundesrates (TOP 29). Für diese Sitzung hatten Rechts- und Finanzausschuss des Bundesrates eine Verschiebung des Inkrafttretens auf den 01.01.2023 empfohlen – in der Abstimmung hatte dieser Punkt aber keine Mehrheit gefunden. Am 27.11. wurde das Gesetz im Bundestag einstimmig verabschiedet. In seiner Sitzung am 18.12.2020 hat der Bundesrat seine Zustimmung erteilt. In der Ausgabe Nr.66 Teil I des Bundesgesetzblatts vom 29.12.2020 ist das Gesetz veröffentlicht; es ist am 01.01.2021 in Kraft getreten.

Inhalt der Reform ist im Wesentlichen eine Erhöhung der RVG Gebührensätze um ca. 10% – in manchen Bereichen um bis zu 20%. Parallel werden auch die Gerichtskosten in ähnlichem Umfang erhöht. Die BRAK und der DAV hatten in ihrer Stellungnahme die Wichtigkeit eines schnellen Inkrafttretens z.B. zum Jahreswechsel betont und vor diesem Hintergrund weitere Verhandlungen zum Betrag der Erhöhung zurückgestellt.

Wir werden Sie an dieser Stelle über weitere Neuerungen zur RVG Reform auf dem Laufenden halten.

Tipp: hier finden Sie die beliebte RVG Diktatvorlage (Gebühren-Synopse für häufige Standardfälle) kostenlos zum Download in der für das RVG 2021 aktualisierten Fassung (Gesetz vom 21.12.2020 BGBl. Teil I S. 3229).

Tipp: Zeitnah und vollständig abrechnen mit den komfortablen Arbeitsfenstern und Übersichten in LawFirm zur Abrechnung und Verwaltung der offenen Posten (spart Zeit und gibt Sicherheit).

Schon wie bei den vorangegangenen RVG Fassungen ist die Umsetzung in LawFirm auch dieses Mal mit einer Reihe von Besonderheiten versehen. Hier ein Auszug aus der Liste der „Highlights“ (Detail-Übersicht zum LawFirm Upgrade, als PDF zum Download):

  • Neue Gebührentabellen zum RVG 2021 (parallel zu RVG 2013, RVG 2006, RVG 2004 und BRAGO auswählbar),
  • Weiterverwendung der RVG 2004/2006/2013 und auch der BRAGO Gebührentabellen und Abrechnungsregeln für Altfälle (Übergangsregelungen nach RVG §§ 60 und 61)
  • Neue Gebührentabellen für die PKH-Abrechnung (RVG 2021 §49),
  • Gerichtskostenberechnung nach dem aktuellsten Stand
  • Alle Tatbestände aus dem Vergütungsverzeichnis (VV) des RVG 2021,
  • Anzeige der relevanten RVG Textauszüge zur ausgewählten Gebührenzeile im „RVG Infofenster“ (Tatbestand, Anmerkungen, alle für die jeweilige Zeile relevanten Vorbemerkungen),
RVG 2021 Info-Fenster / relevante Text Auszüge aus dem Vergüntungsverzeichnis, VV im Stand vor und nach dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz / 2. KostRMoG - Highlight aus dem Anwaltssoftware Upgrade LawFirm 8.2r (Anklicken zum Vergrößern)
(Bild anklicken zum Vergrößern)

  • Aktualisierte RVG 2021 Diktatvorlage mit Standardfällen zur Einarbeitung und Unterstützung der Tagesarbeit,
  • Standard-Gebührenfolgen zum Schnelleintrag häufig vorkommender Fall-Kombinationen,
  • Wert- und Betragsrahmengebühren, automatische Berechnung der Schwellen- / Mittelgebühr,
  • Neue Anrechnungsregeln und -Fälle (z.B. Betragsrahmen-Anrechnungen),
  • Anrechnungen vorgerichtlicher Gebühren auch aus früheren Gebührentabellen (RVG 2013 auf RVG 2021)
  • Automatischer Eintrag der Differenzverfahrensgebühren,
  • Berücksichtigung der Kürzungen nach RVG §15 III,
  • Viele weitere Abrechnungs-Automatiken …

Fundstellen und weiterführende Informationen:

…viele weitere Details und Informationen finden Sie auch in den Themenbroschüren, die dem LawFirm® Professional Testsystem beiliegen – darunter u.a. auch eine eigene Broschüre zur elektronischen Gerichtspost und zur Einrichtung des Anwaltspostfachs beA und des Governikus Communicators, die teure Dienstleistungen hierzu oft überflüssig macht (kostenlos und unverbindlich anfordern).

So gehts weiter: besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA): Nachrichten empfangen, Hinweise und Anleitungen

Anleitungen und Hinweise für die Arbeit mit dem Anwaltspostfach (beA):

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Kostenlose e-Broschüre (PDF) „Elektronische Gerichtspost“: umfassende Hintergrundinformationen und Schritt-für-Schritt-Anleitungen zum elektronischen Rechtsverkehr (ERV)

Tipp – weitere Anleitungen: Wenn Sie sich noch nicht bei Ihrem besonderen elektronischen Anwaltspostfach registriert haben sollten, finden Sie hier unsere
Schritt-für-Schritt-Anleitungen von der beA-Karten Bestellung bis zur Ersteinrichtung,
Schritt-für-Schritt-Anleitungen zum elektronischen Mahnverfahren,
Informationsseite „Elektronische Gerichtspost“

LawFirm Anwender/innen werden darüber hinaus im Rahmen der Softwarepflege auch durch unsere Hotline bei ihren technischen und auch den inhaltlichen Fragen kompetent unterstützt.

Details zum Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten (FördERV), besonderes elektronisches Anwaltspostfach / beA der BRAK / Bundesrechtsanwaltskammer

Weiter unten auf dieser Seite finden Sie:

  • Zum Hintergrund
  • Eingehende Nachrichten abrufen
  • Arbeitsabläufe in der Kanzlei
  • Favoriten verwalten
  • Mitarbeiter-Karten und -Softwarezertifikate
  • Zertifkat freischalten
  • Wichtige Informationsquellen und Kontaktdaten

Zum Hintergrund:
Die BRAK hat das beA am 03.09.2018 wieder freigeschaltet, damit lebt die seit 01.01.2018 bestehende Pflicht zur Empfangsbereitschaft wieder auf.

Die zugrundeliegende Frage einer Nutzungspflicht  für das beA wird in der „Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung“ (RAVPV) geklärt: Bis zum 01.01.2018 war die Nutzung noch freiwillig (§31 Übergangsregelung), seitdem besteht nach eine Pflicht, über das beA empfangsbereit zu sein, die durch die Außerbetriebnahme des beA zunächst ruhte. Die gesetzliche Grundlage dafür ist neben der RAVPV das FördElRV Gesetz aus 2013.

Eingehende Nachrichten abrufen

(kann bei entsprechender Zugriffsrechte-Einrichtung komplett durch eine/n Mitarbeiter/in erfolgen)

  • Ausgelöst durch die bei der Erstregistrierung eingerichteten E-Mail Benachrichtigungen – zur Sicherheit aber auch zusätzlich in regelmäßigen Abständen:
  • Die Mitarbeiterin meldet sich im beA an (https://www.bea-brak.de) und sieht den Ordner „Eingang“ in den Postfächern der Anwälte durch:

Posteingang im besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA)

  • Tipp: wenn die beA Seite nicht erreichbar ist, halten Sie zur Probe Ihren Virenschutz einmal zeitweise an und versuchen es dann noch einmal (ggf. die Seite als Ausnahme eintragen)
  • Für alle neuen Eingangs Nachrichten:
    • Nachricht öffnen (einfach per Doppelklick auf die jeweilige Zeile)
    • Tipp: wenn sich die Nachricht nicht in einer neuen Registerkarte öffnet, den PopUp–Blocker des Internet-Browsers überprüfen.
    • Anhänge herunterladen (Speicherknöpfe rote Umrandung unten rechts)
    • Sicherheitshinweis: Stellen Sie sicher, dass Sie ein aktuelles Virenschutz-Programm verwenden und lassen Sie heruntergeladene Anlagen auf Viren prüfen. Die Anlagen der Nachrichten werden nicht durch das beA geprüft – und aus dem EGVP heraus könnten auch nicht authentifizierte Absender Ihnen böswillig gefährliche Anlagen zusenden.
    • Nachricht auch als zip-Datei exportieren – (im beA: rote Umrandung oben links: Sonstige Funktionen / Exportieren);
      Achtung: die zip-Datei enthält neben den Anhängen auch wichtige Protokoll-Informationen, die Sie mit aufbewahren sollten

 Eingangsnachricht im besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA)

  • Exportierte Nachrichten in einen beA-Ordner „ArchivEingang“ (z.B) verschieben, um Doppelbearbeitungen zu vermeiden

Ohne LawFirm…

  • Eingegangene Dateien oder als Ausdrucke an den Anwalt weitergeben

Mit LawFirm …

  • die Eingangsnachrichten (zip-Dateien) einfach per Drag & Drop in LawFirm importieren und
  • dabei den zuständigen Anwälten in die elektronische Arbeitsmappe „Posteingang“ einstellen.

Tipps: (wenn die beA Karte – „Sicherheitstoken“ – einmal nicht gefunden wird)

  • Lassen Sie die beA-Karte nicht im Lesegerät stecken. Bei manchen Lesegeräten führt das dazu, dass die Karte bei der Anmeldung nicht gefunden wird.
  • Wenn die beA-Karte nicht gefunden wird, ggf. das Lesegerät neu einstecken oder den Computer neu starten.
  • Sollte das nicht helfen, versuchen Sie es einmal mit einem anderen der von beA unterstützen Browser wie z.B. Chrome oder Firefox.
  • Eventuelle Online-Banking oder Signatur-Anwendungen vor dem Start des beA beenden, die Zugriffe dieser Anwendungen können mit der „Client Security“ konkurrieren (und umgekehrt).

Weitere Arbeitsabläufe in der Kanzlei

Favoriten zu eigenem Adressbuch hinzufügen

Zur Vereinfachung beim Erstellen neuer Nachrichten: Häufig verwendete Empfänger kann man so schneller zur Adressierung der Nachricht hinzufügen.

Schritt-für-Schritt:

  • Als Postfach-Inhaber anmelden
  • Einstellungen / Profilverwaltung / Adressbuch verwalten
  • Empfänger zum Adressbuch hinzufügen

Mitarbeiter-Karten und -Softwarezertifikate

A. Benutzer im beA bekannt machen

Variante 1 – Benutzer erstmalig anlegen
= Mitarbeiter (Software-)Zertifikat für erstes Postfach im beA System bekannt machen

  • Als Postfach-Inhaber anmelden
  • Einstellungen / Postfachverwaltung / Benutzerverwaltung:
  • Mitarbeiter anlegen
    • Vorname, Nachname, Anrede eingeben und Speichern
      Anlegen eines neuen Mitabeiters / einer neuen Mitarbeiterin im besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA)
    • Benutzername, Kennwort und Safe-ID notieren
      Neuer Mitabeiter / neue Mitarbeiterin: Benutzername, SAFE-ID im besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA)
  • Ergebnis in der Benutzerverwaltung:
    Neuer Mitabeiter / neue Mitarbeiterin im besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA)

Variante 2 – Bereits angelegten Benutzer zuordnen
= Mitarbeiter (Software-)Zertifikat zu einem weiteren beA Postfach zuordnen

  • Als Postfach-Inhaber anmelden
  • Einstellungen / Postfachverwaltung / Benutzerverwaltung:
  • Suche / Benutzer ohne Postfach:
    • Benutzername oder Safe-ID eingeben und Suchen
    • Den Benutzer in der Trefferliste auswählen und „Als Mitarbeiter zuordnen“
      Vorhandenen Mitabeiter / vorhandene Mitarbeiterin suchen und zuordnen im besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA)
    • Postfach auswählen und bestätigen
  • Ergebnis in der Benutzerverwaltung
    Vorhandener Mitabeiter / vorhandene Mitarbeiterin im besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA)

B. Benutzer-Zertifikat registrieren

Registrierung für Benutzer ohne eigenes Postfach

  • Der Postfach-Inhaber teilt dem Mitarbeiter seinen Benutzernamen und das Kennwort aus Schritt A. mit
  • Der Mitarbeiter kann dann auf der beA Startseite „Registrierung für Benutzer ohne eigenes Postfach“ anklicken
  • Eingabe von Benutzername und Kennwort (aus Schritt A.) und „Anmelden“
    Mitabeiter / Mitarbeiterin registrieren im besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA)
  • Danach erfolgt die Registrierung in drei Schritten:

Schritt 1: Sicherheitstoken – auf „Import Sicherheitstoken“ klicken

  • Eine Bezeichnung angeben (z.B. Name, Vorname)
  • Im Anmeldefenster: Mitarbeiterkarte einstecken und auswählen, PIN eingeben,
  • oder bei Softwarezertifikaten …
  • … auf „Softwaretoken aus Datei laden“ klicken
    • die .p12 Datei mit dem Softwarezertifikat auswählen
    • die beim Erzeugen des Softwarezertifikats vergebene PIN eingeben
    • 2x die PIN für die spätere Anmeldung eingeben (um Verwechslungen vorzubeugen am besten die gleiche)
    • das Zertifikat wird eingelesen und ab dann am aktuellen PC im Karten-Anmeldedialog angezeigt
    • Zertifikat anklicken und OK
  • Weiterblättern

Schritt 2: Sicherheitsfragen

  • „Neue Sicherheitsfrage anlegen“
  • Frage auswählen und Antwort eingeben (z.B. Wie heißt die Stadt … / Frechen) und OK
  • Weiterblättern

Schritt 3: E-Mail-Adresse (für Eingangs-Benachrichtigung)

  • E-Mail-Adresse eintragen (z.B. mitarbeiter@lawfirm-kanzlei.de) und
  • „Speichern und Registrierung abschließen“

C. Zertifikat freischalten

Erforderlich ab einer bestimmten Zugriffsrechte-Stufe (insbesondere zum Senden von Nachrichten)

  • Als Postfach-Inhaber anmelden
  • Wechseln zu Einstellungen / Postfachverwaltung / Sicherheitstoken freischalten
  • Token aus der Liste auswählen (es werden nur Token angezeigt, die freigeschaltet werden müssen und noch nicht freigeschaltet sind)

Wichtige Informationsquellen und Kontaktdaten

Informationen zu den jeweils aktuellen Entwicklungen bei dem beA stellen wir Ihnen über die exklusiven LawFirm®-Internet-Mitteilungen (nur für LawFirm®-Kunden) und ansonsten über den LawFirm® Anwaltssoftware-Blog zur Verfügung.

Startseite des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) – seit dem Start am 28.11.2016 ist das beA zur Erstregistrierung / Anmeldung erreichbar unter: https://www.bea-brak.de
Hilfe-Informationen zum beA / Kontaktdaten des beA-Supports

Informationsseite der BRAK – Auch die Bundesrechtsanwaltskammer hat eine Informationsseite eingerichtet. Diese Seite ist erreichbar unter  http://bea.brak.de

Informations- und Bestell-Seite der Bundesnotarkammer (BNotK) – Informationen zur Bestellung der beA Karten und Lesegeräte finden sich unter: http://bea.bnotk.de / Fragen und E-Mail Support

Zum Prüfen – Wo ist der elektronische Rechtsverkehr bereits eröffnet? (zum 01.01.2018 soll das bei allen Gerichten der Fall sein, wenn nicht einzelne Bundesländer den Termin um ein bis zwei Jahre verschieben): https://digital.anwaltverein.de/de/elektronischer-rechtsverkehr/wo

Weiterführende Informationen:

…viele weitere Details und Informationen finden Sie auch in den Themenbroschüren, die dem LawFirm® Professional Testsystem beiliegen – darunter u.a. auch eine eigene Broschüre zum EDA Mahnverfahren und zur EGVP Einrichtung die teure Dienstleistungen hierzu oft überflüssig macht (kostenlos und unverbindlich anfordern).

So gehts: besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) in Betrieb nehmen, Hinweise und Anleitungen

Anleitungen und Hinweise für die Arbeit mit dem Anwaltspostfach (beA):

aktuelles Sonder-Angebot:
Elektronische Gerichtspost mit beA.expert+Communicator
(sicher und bequem + ohne beA Web-Oberfläche)
kanzleirechner.de Website – komplett überarbeitet und in aktuellem Design – schauen Sie gerne einmal vorbei

Elektronische Gerichtspost - (fast) so einfach wie E-Mail - mit dem Anwaltspostfach (beA) oder dem Governikus CommunicatorKostenlose e-Broschüre (PDF) „Elektronische Gerichtspost“: umfassende Hintergrundinformationen und Schritt-für-Schritt-Anleitungen zum elektronischen Rechtsverkehr (ERV)

Tipp – weitere Anleitungen: Wenn Sie sich schon bei Ihrem besonderen elektronischen Anwaltspostfach registriert haben sollten, finden Sie hier unsere
Schritt-für-Schritt-Anleitungen zum Abrufen von beA Eingangs-Nachrichten, sowie
Schritt-für-Schritt-Anleitungen zum elektronischen Mahnverfahren,
Informationsseite „Elektronische Gerichtspost“

Details zum Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten (FördERV), besonderes elektronisches Anwaltspostfach / beA der BRAK / Bundesrechtsanwaltskammer

Weiter unten auf dieser Seite finden Sie:

  • Zum Hintergrund
  • Überblick: Was ist zu tun, um Zugang zum Anwaltspostfach (beA) zu erhalten?
  • Schritt 1: Bestellung der beA-Karten und Lesegeräte
  • Schritt 2: Lieferung der beA-Karte, PIN Nummer der beA-Karte ändern
  • Schritt 3: Erstregistrierung (Inbesitznahme) des Anwaltspostfachs
  • Arbeitsabläufe in der Kanzlei
  • Elektronische Mahnanträge und -Gerichtsnachrichten (EDA)
  • Mitarbeiter-Karten und -Softwarezertifikate
  • Signatur Aufladeverfahren
  • Wichtige Informationsquellen und Kontaktdaten

Zum Hintergrund:
Die BRAK hat das beA am 03.09.2018 wieder freigeschaltet, damit lebt die seit 01.01.2018 bestehende Pflicht zur Empfangsbereitschaft wieder auf.

Die zugrundeliegende Frage einer Nutzungspflicht  für das beA wird in der „Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung“ (RAVPV) geklärt: Bis zum 01.01.2018 war die Nutzung noch freiwillig (§31 Übergangsregelung), seitdem besteht nach eine Pflicht, über das beA empfangsbereit zu sein, die durch die Außerbetriebnahme des beA zunächst ruhte. Die gesetzliche Grundlage dafür ist neben der RAVPV das FördElRV Gesetz aus 2013.

Überblick: Was ist zu tun, um Zugang zum Anwaltspostfach (beA) zu erhalten?

Das Sicherheitskonzept der BRAK sieht vor, dass zum Zugriff auf das beA eine individuelle Chipkarte (die „beA-Karte“) und eine PIN Nummer verwendet werden. Für die Chipkarte braucht man ein entsprechendes Lesegerät. Ein besonderer Bestellprozess soll sicherstellen, dass die beA-Karte (und damit das Anwaltspostfach) nicht in falsche Hände geraten.

Nach Erhalt der beA-Karte sollte zunächst die PIN Nummer geändert werden. Das geschieht mit Hilfe einer Java-Anwendung („cardtool“), die auf einer Seite der BNotK bereitgestellt wird.

Jetzt ist alles vorbereitet für die Erstregistrierung des beA, also die eigentliche Inbesitznahme des Anwaltspostfachs. Im Verlauf der Erstregistrierung werden verschiedene Grundeinstellungen vorgenommen, u.a. wird eine E-Mail Adresse abgefragt, über die man zu künftigen Eingängen im Anwaltspostfach benachrichtigt wird. In weiteren Schritten kann eine evtl. bestellte Signaturfunktion auf die Karte geladen werden und Mitarbeiterkarten und/oder Softwarezertifikate können mit dem Postfach verknüpft und für das beA registriert werden.

Details zu diesen Schritten finden Sie unter den entsprechenden Überschriften weiter unten auf dieser Seite.

Das beA erreichen Sie unter https://www.bea-brak.de – außerdem hier eine Hilfe-Seite mit Benutzungs-Informationen zum beA / Kontaktdaten des beA Supports. Außerdem gibt die BRAK einen beA-Newsletter heraus.

Vorab noch ein wichtiger Hinweis: Exportieren und sichern Sie Ihre Postfachinhalte!
Nach §27 der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV) können die Inhalte des Anwaltspostfachs nach 90 Tagen automatisch in den Papierkorb verschoben werden. Im Papierkorb befindliche Inhalte können nach 30 Tagen automatisch gelöscht werden.

Schritt 1: Bestellung der beA-Karten und Lesegeräte

Details zum Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten (FördERV), besonderes elektronisches Anwaltspostfach / beA der BRAK / Bundesrechtsanwaltskammer

  • Voraussetzung: individuelle Antragsnummer – die BRAK hat dazu alle Anwälte angeschrieben, ggf. dort nachfragen (Kontaktinfo zum beA Support s.u.)
  • Was wird benötigt?
    • Jeder Anwalt braucht für den Zugang zu seinem Postfach und zum Abholen von eingehenden Nachrichten eine „beA-Karte Basis“
    • Sollen auch Nachrichten versendet werden, braucht man eine digitale Signaturkarte. Die Signaturfunktion wird auch zum Nachladen auf die „bea-Karte Basis“ als „beA-Karte Signatur“ angeboten. Informationen dazu finden Sie unten unter „Weitere Schritte“. (Hinweis: ab dem 01.01.2018 soll die Pflicht zum Signieren entfallen, wenn man die Nachricht selbst über sein eigenes Postfach verschickt)
    • Wenn Mitarbeiter/innen Zugang zu den beA Postfächern erhalten sollen, muss für diese eine „beA-Karte Mitarbeiter“ oder ein günstigeres „beA-Softwarezertifikat“ (= eine Datei, die kein Lesegerät benötigt) bestellt werden (Hinweis: die Mitarbeiter-Karten/-Zertifikate sind nicht personalisiert, so dass sie – anders als die beA-Karten der Anwälte – auch weitergegeben werden können).
    • Wichtiger Hinweis zur Bestellung von Softwarezertifikaten: Im Bestellablauf werden Sie aufgefordert, für die Nutzung des Zertifikats ein „Kennwort“ zu vergeben. Da Sie später bei der Anmeldung am beA aber eine „PIN“ eingeben sollen, empfehlen wir, als „Kennwort“ eine sechsstellige Zahlenkombination zu vergeben, um evtl. Verwirrung zu vermeiden.
    • Tipp: Wenn Sie auch unterwegs beA-Nachrichten abrufen und das Lesegerät nicht mitnehmen möchten, können Sie auch für sich selbst ein „Mitarbeiter-Softwarezertifikat“ nutzen.
    • Für die PCs, an denen man sich im beA anmelden möchte, wird ein Chipkarten-Lesegerät benötigt (Ausnahme: Mitarbeiter-PC mit Softwarezertifikat, das z.B. auf einem USB Stick gespeichert ist).
    • Wichtig: zum Ändern der PIN Nummer wird ein Lesegerät mit Display vorausgesetzt. Es muss also mindestens ein Lesegerät mit Display bestellt werden.
    • Weitere Hinweise zu häufig auftretenden Fehlermeldungen und zur Problembehandlung finden Sie in einer Anleitung der Bundesnotarkammer (S. 6 und ab S. 14)
  • Die Bestellung erfolgt über eine dazu eingerichtete Webseite der Bundesnotarkammer: http://bea.bnotk.de  (Informationen zu häufig gestellten Fragen)
  • Details zum Bedien-Ablauf auf der Bestellseite der BNotK (beA Newsletter Ausgabe 40/2017)

Schritt 2: Lieferung der beA-Karte, PIN Nummer der beA-Karte ändern

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  • Parallel zum Versand der beA-Karte erhält man eine E-Mail mit einem Link zur Empfangsbestätigung (dazu muss die Kartennummer auf einer Webseite eingetragen werden).
  • Wenn der Eingang bestätigt ist, wird in einem separaten Schreiben per Post die erste PIN-Nummer der beA Karte mitgeteilt. Diese Auslieferungs-PIN Nummer sollte aus Sicherheitsgründen als erstes geändert werden.
  • Dazu muss das Chipkarten-Lesegerät (mit Display!) angeschlossen sein.
  • Zur eigentlichen PIN Änderung muss diese speziell dafür eingerichtete Webseite der BNotK aufgerufen werden: http://bea.bnotk.de/sak  (Schritt-für-Schritt-Anleitung)
  • Bei Betreten dieser Webseite wird die Java-Anwendung „cardtool.jnlp“ heruntergeladen. Wenn Sie diese Anwendung starten, öffnet sich die oben dargestellte „Signaturkartenanwendung“ mit Informationen zum Chipkarten-Lesegerät und der eingelegten beA-Karte.
  • Tipps (Wenn die Anwendung zur PIN Änderung nicht richtig starten sollte):
    • Beenden Sie eine ggf. schon installierte „beA Client Security“ (rechts unten im Tasktray bei den „kleinen Windows Symbolen“ mit der rechten Maustaste anklicken und beenden)
    • Für die Anwendung zur PIN Änderung muss Java installiert sein.
    • Löschen Sie zunächst die „Cookies“ und sonstigen temporären Inhalte im Internet-Browser.
    • Löschen Sie den Ordner C:\Benutzer\<Benutzername>\secureframework (wegen einer evtl. zwischenzeitlichen Änderung des Zertifikats der BNotK seit der letzten Nutzung)
    • Prüfen, ob die Computer-Uhrzeit richtig ist – am besten „automatisch festlegen“ einstellen. Abweichungen können zu Problemen bei der PIN-Änderung führen.
    • DATEV Anwender sollten bei Problemen prüfen, ob die „RZ Kommunikation“ den sog. Internet-Port 10000 belegt, der für die PIN-Änderung benötigt wird (Details und Abhilfe via RA Hänsch)
  • Die eigentliche PIN Änderung wird über das Doppelpfeil-Symbol gestartet.
  • Überlegen Sie sich eine 6-stellige PIN-Nummer. Da die PIN immer 2x eingegeben werden muss (zur Authentifizierung und zur Verschlüsselung), können Sie in Betracht ziehen, die gleiche PIN für beides zu verwenden.

Schritt 3: Erstregistrierung (Inbesitznahme) des Anwaltspostfachs

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  • Die Erstregistrierung erfolgt über die Startseite des beA:
    https://www.bea-brak.de
  • Tipp: wenn die beA Seite nicht erreichbar ist, halten Sie zur Probe Ihren Virenschutz einmal zeitweise an und versuchen es dann noch einmal (ggf. die Seite als Ausnahme eintragen)
  • Dort muss zuerst die sog. „Client Security“ Software heruntergeladen werden (dazu auf den ihrem Betriebssystem entsprechenden Link im oben rot umrandeten Bereich klicken).
  • Wenn die „Client Security“ installiert und gestartet ist, kann die Registrierung per Klick auf den Link „Registrierung für Benutzer mit eigenem Postfach“ beginnen.
  • Bei der Erstregistrierung wird auch eine E-Mail Adresse festgelegt, über die man zu neuen Eingängen im besonderen elektronischen Anwaltspostfach benachrichtigt wird.
  • Tipps:
    • nehmen Sie die Absenderadresse dieser Benachrichtigungen (noreply@bea-brak.de) in die Liste Ihres SPAM Filters auf, damit die Benachrichtigungen nicht ausgefiltert werden.
    • Lassen Sie die beA-Karte nicht im Lesegerät stecken. Bei manchen Lesegeräten führt das dazu, dass die Karte bei der Anmeldung nicht gefunden wird.
    • Wenn die beA-Karte nicht gefunden wird, ggf. das Lesegerät neu einstecken oder den Computer neu starten.
    • Sollte das nicht helfen, versuchen Sie es einmal mit einem anderen der von beA unterstützen Browser wie z.B. Chrome oder Firefox.
    • Eventuelle Online-Banking oder Signatur-Anwendungen vor dem Start des beA beenden, die Zugriffe dieser Anwendungen können mit der „Client Security“ konkurrieren (und umgekehrt).
  • Sicherheitshinweis: Stellen Sie sicher, dass Sie ein aktuelles Virenschutz-Programm verwenden. Die Anlagen der Nachrichten werden nicht durch das beA geprüft – und aus dem EGVP heraus könnten auch nicht authentifizierte Absender Ihnen böswillig gefährliche Anlagen zusenden.
  • Sicherheitshinweis: Das „Client Security“ Programm installiert sich in den Autostart Ihres Computers, so dass es immer im Hintergrund läuft. Wir empfehlen, es mit dem Taskmanager (bzw. bei älteren Windows Systemen mit dem Befehl ‚msconfig“) dort zu entfernen und nur bei Bedarf zu starten. Details und Hintergrund-Informationen dazu (via RA Hecksteden)
  • Zum Nachlesen: Die BRAK hat eine Webseite mit Informationen zur Erstregistrierung bereitgestellt (mit einer ausführlichen Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Download)

Arbeitsabläufe in der Kanzlei

Elektronische Mahnanträge und -Gerichtsnachrichten (EDA)

  • Auch der Austausch von Dateien mit den Mahngerichten im EDA-Mahnverfahren ist bereits über das beA möglich:
  • Die zu versendenden EDA Dateien müssen als Anlage zu einer beA Nachrichten hinzugefügt und (wie bei dem Vorläuferprogramm EGVP) vor dem Versenden digital signiert werden
  • Eingehende EDA Dateien finden Sie als Anlage der Gerichtsnachrichten im beA Posteingang. Wenn Sie diese Nachrichten öffnen, können Sie die EDA Datei-Anlage auf Ihrem Computer speichern

EDA Dateien über das beA austauschen mit LawFirm

  • So lange es für das beA noch keine direkte Schnittstelle zum Einstellen der zu versendenden EDA Dateien oder zum Einlesen aller EDA Dateien im beA Posteingang gibt (bei dem EGVP geht das auf Knopfdruck), gehen Sie einfach wie folgt vor:
  • Mahnanträge versenden: Im LawFirm-Fenster „Akten / EDA Mahnverfahren“ wählen Sie in der Registerkarte „Dateien übermitteln“ die Versandoption „Diskette“ aus. Sie können dann per Knopfdruck die Datei auf Ihrem Computer speichern, um sie als Anlage in das beA zu laden.
  • Eingegangene Antwortnachrichten der Mahngerichte können Sie in der Registerkarte „Dateien abholen“ über die Option „Diskette“ direkt aus der auf dem Computer gespeicherten EDA Datei in LawFirm einlesen.

EDA Datenaustausch auf Knopfdruck – mit LawFirm und dem Governikus Communicator

  • So komfortabel wie bei dem EGVP ist der EDA Datenaustausch mit LawFirm und dem Governikus Communicator Justiz Edition möglich (ein für den ERV zugelassenes Drittprodukt)
  • Der Governikus Communicator wird kostenlos bereitgestellt und kann einfach als Ersatz für das EGVP installiert werden. Dabei bleiben selbst die bisherigen Postfachinhalte erhalten.
  • Der Start erfolgt dann vorläufig über das Communicator Symbol auf dem Desktop.
  • LawFirm ist auch für den Austausch mit dem Governikus Commuincator vorbereitet:
  • Mahnnachrichten können per Klick in den Postausgang eingestellt werden, so dass sie dort nur noch signiert und versendet werden müssen.
  • Die gesamten im Posteingang aufgelaufenen Antwortnachrichten der Mahngerichte können wie gewohnt mit einem Klick eingelesen werden. Die Mahnachrichten werden dabei
    • in lesbare Dokumente umgewandelt
    • automatisch in die richtigen digitalen Akten verteilt
    • beantwortete Mahnanträge werden als „erledigt“ abgehakt (so dass unbeantwortete Anträge auf einen Blick erkennbar sind)
    • neu eingegangene Mahnnachrichten werden in einem Aufgabenfenster zur Bearbeitung angezeigt
    • dort kann man die Nachrichten ansehen und per Klick in die betreffende Akte oder in das betreffende Forderungskonto wechseln
  • Die Vorbereitung der Mahnanträge bis hin zur Übergabe in den Postausgang, sowie auch die komplette Bearbeitung der eigehenden Mahnnachrichten können durch das Sekretariat erfolgen.
  • Die Anwält/innen müssen nur vor dem Versand die ausgehenden Mahnanträge digital Unterschreiben.
  • Sonstige Nachrichten und/oder deren Anlagen können wie bei dem EGVP auch direkt einfach per Drag & Drop aus dem Governikus Communicator nach LawFirm importiert werden; so einfach wie bei der Arbeit mit LawFirm und E-Mails.

Hier finden Sie eine eigene Informationsseite zum elektronischen Mahnverfahren mit LawFirm

Weitere Schritte

Mitarbeiter-Karten und Softwarezertifikate (zur Detail Schritt-für-Schritt Anleitung)

  • Mitarbeiter-Karten und Softwarezertifikate müssen zunächst mit dem Anwaltspostfach verknüpft werden:
  • 1. Dazu muss sich der/die Anwält/in an seinem Postfach anmelden (über den „gelben Knopf“ im oben gezeigten Startfenster) und einen Mitarbeiter anlegen.
  • 2. Auch die Vergabe von Zugriffsberechtigungen an Mitarbeiter/innen – z.B. zum Delegieren des Abholens von neuen Eingängen – erfolgt durch den/die Anwält/in der beA Anwendung
    Tipp: bei bestimmten Zugriffsrechten ist später zum Abschluss noch das „Freischalten des Sicherheitstokens“ (= Zertifikat auf Mitarbeiterkarte oder Softwarezertifikat) erforderlich. Wenn ein solcher Hinweis erscheint, vergessen Sie nicht den Schritt 5.
  • 3. Dadurch entstehen Zugangsdaten (Benutzernamen und Kennwort), mit denen die Mitarbeiter/innen sich nun in der beA Anwendung erstregistrieren können:
  • 4. Die Erstregistrierung für Mitarbeiter-Karten bzw. -Softwarezertifikate erfolgt über den Link „Registrierung für Benutzer ohne eigenes Postfach
  • 5. Als letztes – wenn bei Schritt 2. ein entsprechender Hinweis erschienen ist – muss sich der Postfacheigentümer noch einmal anmelden und in seinen Einstellungen das Sicherheitstoken des Mitarbeiters freischalten (Anleitung zur Freischaltung: ab Schritt 21).

Signatur-Aufladeverfahren

  • Wenn Sie eine „beA-Karte Signatur“ bestellt haben, kann seit Juli 2016 die Signaturfunktion auf die zuvor aus „beA-Karte Basis“ ausgelieferte Chipkarte nachgeladen werden. Die BNotK hat eine Liste mit häufig gestellten Fragen und eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zu diesem Aufladeverfahren (Kapitel 3) bereitgestellt.
  • Wenn Sie beim Aufladen der Signatur die Meldung „Die Verbindung zur Server-Komponente ist fehlgeschlagen“ erhalten:
    • Beenden Sie eine evtl. im Hintergrund laufende beA Client Security“: dazu das Symbol rechts unten im Windows Tasktray (kleine Symbole) rechts anklicken und beenden.
    • Prüfen Sie, ob Ihre Computer-Uhr richtig eingestellt ist und versuchen Sie es einmal mit einem anderen Internet-Browser. Stellen Sie sicher dass Ihre Java Version auf dem aktuellen Stand ist. Evtl. Skript-Blocker AddOns in Ihrem Internet Programm sollten Sie ausschalten, ggf. auch entsprechende Virenschutz-Funktionen. Prüfen Sie Ihre Firewall-Einstellungen.
    • Weiter oben unter „Schritt 2 …“ finden Sie unter „Tipps“ noch weitere mögliche Problemquellen und Lösungen.
  • Erfahrungsbericht „beA für Anfänger“ zu PIN-Änderung und Signatur-Aufladeverfahren (via RA Schwartmann)
  • Die zum Erhalt der Signatur erforderliche persönliche Identifizierung kann bei einem Notar, aber auch bei vielen regionalen Anwaltskammern in dem „Kammerident-Verfahren“ vorgenommen werden. Manche Kammern verweisen allerdings aktuell noch auf die Identifizierung beim Notar; in solchen Fällen wird die Identifizierung oft kostenlos vorgenommen.

Wichtige Informationsquellen und Kontaktdaten

Informationen zu den jeweils aktuellen Entwicklungen bei dem beA stellen wir Ihnen über die exklusiven LawFirm®-Internet-Mitteilungen (nur für LawFirm®-Kunden) und ansonsten über den LawFirm® Anwaltssoftware-Blog zur Verfügung.

Startseite des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) – seit dem Start am 28.11.2016 ist das beA zur Erstregistrierung / Anmeldung erreichbar unter: https://www.bea-brak.de
Hilfe-Informationen zum beA / Kontaktdaten des beA-Supports

Informationsseite der BRAK – Auch die Bundesrechtsanwaltskammer hat eine Informationsseite eingerichtet. Diese Seite ist erreichbar unter  http://bea.brak.de

Informations- und Bestell-Seite der Bundesnotarkammer (BNotK) – Informationen zur Bestellung der beA Karten und Lesegeräte finden sich unter: http://bea.bnotk.de / Fragen und E-Mail Support

Zum Prüfen – Wo ist der elektronische Rechtsverkehr bereits eröffnet? (zum 01.01.2018 soll das bei allen Gerichten der Fall sein, wenn nicht einzelne Bundesländer den Termin um ein bis zwei Jahre verschieben): https://digital.anwaltverein.de/de/elektronischer-rechtsverkehr/wo

Weiterführende Informationen:

…viele weitere Details und Informationen finden Sie auch in den Themenbroschüren, die dem LawFirm® Professional Testsystem beiliegen – darunter u.a. auch eine eigene Broschüre zum EDA Mahnverfahren und zur EGVP Einrichtung die teure Dienstleistungen hierzu oft überflüssig macht (kostenlos und unverbindlich anfordern).

RVG 2013 (2. KostRMoG) Neuerungen: Das RVG Info-Fenster – Premium-Funktion des Monats (09/2013)

RVG Info-Fenster für die RVG Reform 2013 aktualisiert – mit kompletten Vergütungsverzeichnis-Texten vor / nach dem 2. KostRMoG – Highlight der LawFirm Version 8.2r aus Juli 2013

RVG 2013 Info-Fenster / relevante Text Auszüge aus dem Vergüntungsverzeichnis, VV im Stand vor und nach dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz / 2. KostRMoG - Highlight aus dem Anwaltssoftware Upgrade LawFirm 8.2r (Anklicken zum Vergrößern)

(Bild anklicken zum Vergrößern)

Aktuell zum Kostenrechtsänderungsgesetz (RVG 2021):
RVG Reform 2021 (Kostenrechtsänderungsgesetz / KostRÄndG 2021) – auf dem Weg

Information zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) :
PDF-Broschüre (kostenlos zum Download) mit wichtigen Hintergrundinformationen und Schritt-für-Schritt-Anleitungen

Ein besonderes Highlight aus der RVG 2013 Version von LawFirm ist das im Bild gezeigte RVG Info-Fenster, das eine nahezu unverzichtbare Unterstützung bei der Arbeit mit der neuen Gebührenordnung leistet:

Je nach der in der aktuellen Akte eingestellten Gebührenordnung werden zu einer ausgewählten Gebührenzeile auf Knopfdruck alle für diese Gebühr relevanten Texte aus dem RVG Vergütungsverzeichnis zusammengestellt und angezeigt. LawFirm sucht dazu automatisch die Vorbemerkungen zu dem jeweiligen VV-Teil, -Abschnitt und ggf. -Unterabschnitt (linke Fensterhälfte). Zur Gebühr selbst  wird der Text zum Tatbestand der ausgewählten Gebührenziffer rechts angezeigt. Ggf. werden dort auch die Tatbestandstexte weiterer Gebührenziffern ergänzt, auf die aus der Gebühr heraus Bezug genommen wird (Beispiel: zur VV-Ziffer 1006 werden auch die Texte zu 1005 und 1002 angezeigt).

Eine solche Übersicht über die sonst im Vergütungsverzeichnis stark verstreuten Texte ist manuell kaum mit vertretbarem Aufwand zu gewinnen.

Natürlich kann das Fenster auch dazu verwendet werden, neue Gebührenzeilen zu suchen und dann in die jeweilige Akte zur Abrechnung einzutragen.

Die Abrechnungsarbeit wird außerdem noch durch die – auch für nicht-LawFirm-Anwender kostenlos als PDF-Dokument zum Download verfügbare – sehr praktische RVG-Diktatvorlage unterstützt: Gebühren für häufige Standardfälle werden als Synopse auf einem DIN A4-Blatt dargestellt (Download-Link weiter unten).

Übrigens: Viele der in der Diktatvorlage gezeigten Standard-Gebührenfolgen kann man in LawFirm einfach per Klick eintragen lassen. Anrechnungen, Kürzungen etc. werden automatisch ergänzt, so dass die Honorar-Abrechnung mit wenigen Eingaben erledigt ist.

Weiterführende Informationen:

…viele weitere Details und Informationen finden Sie auch in den Themenbroschüren, die dem LawFirm® Professional Testsystem beiliegen – darunter u.a. auch eine eigene Broschüre zum EDA Mahnverfahren und zur EGVP Einrichtung die teure Dienstleistungen hierzu oft überflüssig macht (kostenlos und unverbindlich anfordern).

RVG 2013 – Upgrade auf die LawFirm Anwaltssoftware Version 8.2r – RVG Reform 2013 nach dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2.KostRMoG) (07/2013)

RVG 2013 - neue RVG VV Tatbestände, Gebührentabellen, Anrechnungen, viele Abrechnungsautomatiken - Highlights des Anwaltssoftware Updates LawFirm 8.2r

Aktuell zum Kostenrechtsänderungsgesetz (RVG 2021):
RVG Reform 2021 (Kostenrechtsänderungsgesetz / KostRÄndG 2021) – auf dem Weg

Information zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) :
PDF-Broschüre (kostenlos zum Download) mit wichtigen Hintergrundinformationen und Schritt-für-Schritt-Anleitungen

Das LawFirm® Upgrade auf die Version 8.2r (837.01) wurde im Rahmen der Softwarepflege ohne Zusatzkosten ausgeliefert („All-In-Prinzip„).

Einige neue Highlights der LawFirm®-Version 8.2r (07/2013), mit der LawFirm® u. a. in allen Versionen das Arbeiten mit der neuen Gebührenordnung nach der  RVG Reform 2013 (2. KostRMoG) ermöglicht (Details):

  • Neue Gebührentabellen zum RVG 2013,
  • Neue Gebührentabellen für die PKH-Abrechnung (RVG 2013 §49),
  • Weiterverwendung der RVG 2004/2006 und auch der BRAGO Gebührentabellen für Altfälle (Übergangsregelungen nach RVG §§ 60 und 61)
  • Verschiedene RVG Stände auch in derselben Rechnung – mit Anrechnung
  • Alle Tatbestände aus dem Vergütungsverzeichnis (VV) des RVG 2013,
  • Anzeige der relevanten RVG VV-Textauszüge im RVG Infofenster (Tatbestand, Anmerkungen, relevante Vorbemerkungen),
  • Aktualisierte RVG Diktatvorlage mit Standardfällen,
  • Standard-Gebührenfolgen zum Schnelleintrag häufig vorkommender Fall-Kombinationen,
  • Wert- und Betragsrahmengebühren, automatische Berechnung der Schwellen- / Mittelgebühr,
  • Neue Anrechnungsregeln und -Fälle (z.B. Betragsrahmen-Anrechnungen),
  • Automatische Berücksichtigung der Kürzungen nach RVG §15 III,
  • Viele weitere Automatiken

Außerdem Erweiterungen und Verbesserungen in vielen anderen Punkten (Details).

Aktuelle Anmerkung (Stand 22.07.2013): Der 01.08.2013 als Termin des Inkrafttretens für die RVG Reform steht noch nicht endgültig fest. Die Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt steht heute noch aus, die nächste Ausgabe ist für den 26.07.2013 angekündigt. Wir informieren natürlich über den jeweils aktuellen Stand der Gesetzgebung…
Aktualisiert (am 24.07.2013): nach einen “fundiert klingenden Gerücht” (via rechtspflegerforum.de) soll das 2. KostRMoG im BGBl. Teil I Nr. 42 am 29.07.2013 verkündet werden; Inkrafttreten wäre dann wie erwartet zum 01.08.2013.
Aktualisiert (am 29.07.2013): das 2.KostRMoG ist im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 42 verkündet (inkl. RVG Reform 2013 in Artikel 8) und tritt damit zum 01.08.2013 in Kraft.

Weiterführende Informationen:

…viele weitere Details und Informationen finden Sie auch in den Themenbroschüren, die dem LawFirm® Professional Testsystem beiliegen – darunter u.a. auch eine eigene Broschüre zum EDA Mahnverfahren und zur EGVP Einrichtung die teure Dienstleistungen hierzu oft überflüssig macht (kostenlos und unverbindlich anfordern).